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Fernstudium Rechtswirt/in (FSH) Studienbeschreibung

Staatliche Zulassungsnummer: 658899

Das Fernstudium Rechtswirt/in (FSH) dient dem Ziel, bundesweit eine staatlich zugelassene rechtstheoretische Weiterbildung zu ermöglichen, die in der fachlichen Breite, dem inhaltlichen Umfang und der juristischen Tiefe alle diejenigen Rechtsgebiete umfasst, die nach der Juristenausbildungsordnung auch für das juristische Theorieexamen nach der Juristenausbildungsordnung des Saarlandes (1. Staatsprüfung) Pflichtbestandteil sind. Es ist staatlich zugelassen unter der Zulassungsnummer 658899 durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Im Unterschied zum Grundlagenstudium Rechtsreferent/in (FSH), in dem nur in der fachlichen Breite die Grundlagen aller Rechtsgebiete für die erste jur. Staatsprüfung vermittelt werden, wird beim Fernstudium Rechtswirt/in (FSH) das juristische Fachwissen auch in der fachlichen Tiefe, d.h. in der umfassenden theoretischen und praktischen Vernetzung aller Rechtsgebiete anhand von vielen anschaulichen Beispielsfällen mit realen Lösungsvarianten erläutert. Der fachliche Umfang liegt nahe an der juristischen Stofffülle welche für die erste juristische Staatsprüfung erforderlich ist.

Durch das Fernstudium Rechtswirt/in wird im Rahmen der durch das Rechtsdienstleistungsgesetz zulässigen Tätigkeiten echte juristische Arbeit ermöglicht. Der Abschluss vermittelt dem Absolventen eine dementsprechend umfangreiche Qualifikation für die umfassende Durchführung von juristischen Tätigkeiten in allen Bereichen der Justiz und der Wirtschaft. Er kann als Justitiar rechtliche Aufgabenstellungen wahrnehmen oder als Legal Assistent an Mandatsbesprechungen teilnehmen und für z.B. für einen Anwalt eigenständig Schriftsätze entwerfen. Da insbesondere Rechtsanwälte hierdurch eigene Zeit einsparen fördern diese oft das Studium sowie die darauf aufbauende prozessuale Qualifikation zum/zur Assessorwirt/in jur. (FSH).

Durch den in der rechtlichen Praxis geringeren rechtstheoretischen Schwierigkeitsgrad (im Vergleich zum ersten juristischen Examen) kann der Rechtswirt aufgrund seines Studiums viele Sachverhalte selbständig unter die richtige Norm subsumieren und dementsprechend viele Akten/Sachverhalte/ Vorgänge weitgehend selbständig bearbeiten.

Im Falle einer parallelen Anmeldung zum IHK-Zertifikatslehrgang "Recht für Führungskräfte (IHK)" kann gleichzeitig mit dem Abschluß zur/zum Rechtswirt/in (FSH) auch das IHK-Zertifikat "Recht für Führungskräfte (IHK)" erlangt werden.

Wissenstest "Jura"


Fragekatalog "Allgemeine Rechtswissenschaften"




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  • (Un-)Berechtigte Annahmeverweigerung
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  • Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
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  • Abgrenzung Gefälligkeit Schuldverhältnis
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  • Abgrenzung: Inhalts-, Erklärungs-, Verlautbarkeitsirrtum
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  • Anfechtung und Abstraktionsprinzip
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  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
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  • Anwendungsbereich der §§ 305 ff BGB (AGB)
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  • Besonderheiten der formfreien Vollmacht
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  • Besonderheiten der Stellvertretung
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  • Besonderheiten einer Verfügung
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  • Bevollmächtigung bei Vollmacht
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  • Die Konkurrenzen der §§ 119 I, 119 II, 123 BGB zu den §§ 433 ff BGB
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  • Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr
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  • Haftung des (nicht-)rechtsfähigen Vereins
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  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
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  • Die Lehre vom Missbrauch der Vertretungsmacht
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  • Problematik der §§ 107 und 181 BGB
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  • Rechtsfähigkeit
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  • Sinn und Zweck von Formvorschriften
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  • Sittenwidrigkeit von Bürgschaften
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  • Teilrechtsfähigkeit der GbR
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  • Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht
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  • Voraussetzungen des § 151 S. 1 BGB
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  • Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung
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  • Voraussetzungen von Nichtigkeit
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  • Willenserklärungen durch Mittelsperson
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  • Abgrenzung Kauf-, Werk-, Werklieferungsvertrag
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  • Abgrenzung Miete – Verwahrung - Pacht
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  • AGB: Haftungsfreizeichen im Kaufrecht
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  • Besonderheiten des § 326 I BGB
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  • Besonderheiten eines Bauträgervertrags
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  • Eigentumsvorbehaltkauf nach § 449 BGB
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  • Einwendungsdurchgriff i.V.m. Verbraucherkredit
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  • Geld- und Sachdarlehen
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  • Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
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  • Gewährleistungsanspruch im Mietrecht
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  • Kündigungen im Bereich des Wohnrechts
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  • Mangelfolgeschaden und Rechtsmangel
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  • Mietwucher und Vermieterpfandrecht im BGB
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  • Pflichten von Mieter und Vermieter
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  • Problematik des § 563 I 2 BGB im Mietrecht
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  • Problematik des Werkvertrags
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  • Bürgschaftsrecht
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  • Rückforderungsdurchgriff bei vollzogenem Rücktritt
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  • Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag
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  • Sachmangel und Leistungsstörungsgesetz
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  • Schadensersatz wegen anfänglich unbehebbaren Mangels
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  • Verbraucherkreditrecht
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  • Vergleichsvertrag i.V.m. § 779 BGB
  •  
  • Verkauf von Mietraum bei laufenden Mietverträgen
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